Satzung – Chogyal Rinpoche Association
Stand: Dezember 2024

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Chogyal Rinpoche Association. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung i. S. d. § 53 AO.

Zweck des Vereins ist das Voranbringen und Pflegen der spirituellen Entwicklung in ursprünglich nicht buddhistischen Ländern unter Heranziehung der buddhistischen Religion, Philosophie und Kultur in der Tradition des tibetischen Buddhismus unter der geistigen Autorität Chogyal Rinpoches. Zweck des Vereins ist zudem die Förderung von sozialen Projekten, Gesundheitspflege und hilfsbedürftigen Personen und Tieren sowie Umweltschutz in Ländern mit buddhistischer Bevölkerung, insbesondere Nepal.

Der Satzungszweck wird weltweit insbesondere verwirklicht durch:

  1. Die Einrichtung, Förderung und Verwaltung von Räumlichkeiten zur spirituellen Entwicklung, in denen Studien und Praxis der spirituellen Weiterentwicklung insbesondere des Buddhismus ermöglicht werden.
  2. Die Durchführung von Veranstaltungen, z. B. Lehrgängen, Vorträgen, Reisen und Ausstellungen.
  3. Die Heranziehung von buddhistischen Lehrern.
  4. Die Einrichtung und Unterhaltung von Mediatheken sowie Vorbereitung und Durchführung von Veröffentlichungen.
  5. Den Erwerb und die Erhaltung von Kunstgegenständen sowie die Pflege buddhistischer Kunstformen und -wissenschaften.
  6. Das Fördern von buddhistischen Ausbildungsstätten und Lehrern.
  7. Die Förderung spiritueller, insbesondere buddhistischer Einrichtungen vor allem im Ursprungsgebiet des Buddhismus.
  8. Die finanzielle, medizinische und materielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und Tieren, z. B. Katastrophenhilfe, Behindertenwerkstätten und Kinderheime, insbesondere in Nepal.
  9. Das Hinwirken auf und die Pflege eines interreligiösen, interkulturellen und wissenschaftlichen Dialogs mit allen Weltreligionen sowie die Pflege buddhistischer Wissenschaften.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein kann seine Mittel – nicht nur teilweise – anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben vor Ort nicht selbst wahrnimmt.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
    • a) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung nach § 3 sowie eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Mitgliedschaft als Fördermitglied und die Benennung durch den Vorstand. Über eine vorzeitige Benennung als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
    • b) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich für die Ziele des Vereins gemäß § 3 einsetzen möchten.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben wird.
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Präsident,
  • der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, auf Verlangen des Präsidenten, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund eine alsbaldige Mitgliederversammlung verlangt.
  3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
  4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladung per Fax oder unsignierter E-Mail ist zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
    • Satzungsänderungen
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Beitragsfestsetzung
    • Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Eine Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
  7. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  8. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
  10. Die Mitgliederversammlung kann anhand elektronischer Kommunikationsformen stattfinden.

§ 12 Präsident

  1. Der Präsident ist der spirituelle Leiter des Vereins und bestimmt die Leitlinien der Vereinsarbeit. Er hat gegenüber dem Vorstand ein unmittelbares Weisungsrecht in allen spirituellen Angelegenheiten und insbesondere hinsichtlich der vom Verein geförderten Projekte. Der Vorstand berichtet dem Präsidenten regelmäßig und ist ihm rechenschaftspflichtig.
  2. Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidenten. Der Präsident kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand entlassen. In diesem Fall übernimmt er kommissarisch die Aufgaben und beruft unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl ein.
  3. Die schriftliche Zustimmung des Präsidenten ist zur Wirksamkeit einer Satzungsänderung notwendig.
  4. Die schriftliche Zustimmung des Präsidenten ist zur Wirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses notwendig. Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.
  5. Präsident des Vereins ist Chogyal Rinpoche auf Lebenszeit.
  6. Nach Rücktritt des Präsidenten beschließt der Vorstand die Auflösung des Vereins.
  7. Im Falle des Todes des Präsidenten gilt als dessen erklärter Wille, dass der Vorstand den Verein im Sinne des Gründers weiterführt. Der Nachfolger im Amt wird vom bisherigen Präsidenten zu Lebzeiten oder testamentarisch ernannt. Andernfalls beruft der Vorstand binnen sechs Monaten eine Mitgliederversammlung ein; die Einladung erfolgt mit vier Wochen Frist per eingeschriebenem Brief. Die Mitgliederversammlung rückt in die Stellung des Präsidenten ein und beschließt über die künftige Verfassung und notwendige Satzungsänderungen.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorsitzende jeweils gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Auslagen und Aufwendungen werden erstattet. Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist zulässig; darüber entscheidet der Vorstand.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen, mindestens einmal jährlich. Zu Sitzungen ist durch einen Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen; Fax oder E-Mail ist zulässig. Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn ein Vorsitzender und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die den Zweck verfolgt, die tibetisch-buddhistische Religion, Kultur und/oder Philosophie zu fördern.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit stehen wir hiermit ein.